I. Name und Sitz
Art. 1 Verein
Unter dem Namen BQM (Begegnung Queerer Männer; vormals Begegnung Schwuler Männer) besteht mit Sitz in Basel ein politisch, kulturell und religiös neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
II. Zweck
Art. 2 Tätigkeit
Der Verein organisiert Begegnungen für queere Männer und deren Freunde in Form diverser Anlässe, wie z.B. Begegnungswochenenden mit Workshops sowie (Kurz-)Events.
Die Anlässe sollen zur vertieften Auseinandersetzung mit möglichst vielen Aspekten des Lebens gleichgeschlechtlich empfindender Menschen führen und als geschützter Begegnungsort für den Austausch von Erfahrungen dienen. Dies soll jedem einzelnen Menschen Mut machen, sich selbst zu akzeptieren, um so den Weg zu ebnen für ein Leben als offen queerer Mann in seinem Umfeld. Damit trägt BQM zur Integration und Selbstverständlichkeit dieser Bevölkerungsgruppe in der Gesellschaft bei.
III. Mittel
Art. 3 Ziele
Der Verein sucht seine Ziele insbesondere zu erreichen durch:
- Umsichtige Organisation und Vorbereitung der Anlässe mit Teilnahmegebühren (z.B. Begegnungswochenende und fallweise bei Events) oder freiwilliger Kollekte (fallweise bei Events)
- Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
- Beziehungspflege zu Personen, die Workshops leiten, sowie Eventpartnern oder ‑gästen
- Generierung von Geldmitteln für den Verein
- Zusammenarbeit mit anderen queeren Organisationen
Art. 4 Finanzen
Die finanziellen Mittel bestehen unter anderem aus:
- Jahresbeiträge der Aktiv- und Passivmitglieder
- Beiträge von Gönnern, Sponsoren, Werbeträgern etc.
- Subventionen von Behörden
- Erträgen aus Sammlungen, Veranstaltungen, Anlässen und Events
- Erträge durch Zusammenarbeit mit anderen queeren Organisationen
IV. Organisation
Art. 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung der Mitglieder, der Vorstand und die Rechnungsprüfungskommission.
Art. 6 Einberufung
Die Vereinsversammlung wird jährlich vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich einberufen. Anträge über die vorgesehenen Traktanden hinaus sind bis 10 Tage vor der Vereinsversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden durch Beschluss der Vereinsversammlung, des Vorstands oder durch Verlangen von 1/5 der Mitglieder (ZGB Art. 64 Abs. 3) innert spätestens 30 Tagen durchgeführt.
Art. 7 Vereinsversammlung
Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes sowie zweier Revisoren
- Abnahme des Geschäftsberichts des Präsidenten und der Jahresrechnung und des Budgets des Kassiers sowie die Entlastung des Vorstands
- Definitive Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern. Sie kann als ultima ratio Personen ohne Angabe von Gründen nicht in den Verein aufnehmen oder Mitglieder vom Verein ausschliessen
- Festsetzung und Änderung Mitgliederbeiträge
- Festlegung und Änderung des Mitgliedstatus
- Entscheid über Mitgliedschaften in anderen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen
- Statutenänderungen
- Erledigung von Beschwerden
Ernennung von Ehrenmitgliedern (ohne Mitgliederbeitrag)
Art. 8 Beschlussfassung der Vereinsversammlung
Die Beschlüsse der Vereinsversammlung werden mit relativem Mehr der Anwesenden gefasst, ausser Statutenänderungen, für die die Bestimmungen von Art. 17 sinngemäss gelten. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht mindestens drei Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen. Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfungskommission haben die betroffenen Mitglieder kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn es ein persönliches Interesse am entsprechenden Geschäft hat (Ausstandpflicht)). Den Vorsitz führt der Präsident. Es wird ein Protokoll geführt.
Art. 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht bei einer Vereins-Mitgliederzahl (Aktiv‑, Passiv‑, Ehrenmitgliedschaft zusammengezählt) bis 12 Personen aus drei Personen: Dem Präsidenten, dem Protokollführer und dem Kassier. Hat der Verein 13 und mehr Mitglieder, so kann der Vorstand auf 5 – 7 Mitglieder erhöht werden.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung für die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 10 Befugnisse des Vorstands
Der Vorstand hat unter anderem folgende Befugnisse:
- Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung übertragen sind
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Einberufung der Vereinsversammlung
- Provisorische Aufnahme von Mitgliedern bis zur ordentlichen Vereinsversammlung
- Provisorische Zuweisung des Mitgliederstatus
- Antragfassung über Ausschluss von Mitgliedern unter Anhörung der entsprechenden Person
- Die Festlegung der Vorteile und Vergünstigungen für die Mitglieder
- Der Vorstand erlässt ein Geschäftsreglement
- Abschluss von Sponsorenvereinbarungen
- Abschluss von (Kooperations-)Verträgen
- Bestimmen der für die Umsetzung und Einhaltung des DSG verantwortliche Person
- Anpassung des Geschäftsjahres, sofern äussere Umstände es erzwingen; Ziel ist es, dass ein Vereinsjahr mindestens einen Anlass einschliesst
Art. 11 Beschlussfassung im Vorstand
Der Vorstand versammelt sich so oft, es die Geschäfte erfordern. Die Form der Versammlungen wird den jeweiligen Bedürfnissen angepasst. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit des Vorstandes notwendig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Es besteht eine Ausstandpflicht, wenn ein Vorstandsmitglied ein persönliches Interesse am entsprechenden Geschäft hat. Über die Vorstandssitzungen wird jeweils ein Protokoll geführt.
Art. 12 Ehrenamtlichkeit
Die Arbeit im Verein ist ehrenamtlich. Die Arbeit im Vorbereitungsteam und als Person, die Workshops leitet, ist grundsätzlich ehrenamtlich, wobei einzelne Arbeiten im Team oder die leitenden Personen auch bezahlt werden können. Nicht ehrenamtlich arbeitende Personen können, müssen jedoch nicht Vereinsmitglied sein. Sie werden aus der Vereinskasse bezahlt. Der Vorstand hat dabei die alleinige Entscheidungsbefugnis.
Art. 13 Revision
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Revisoren. Diese werden von der Vereinsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie prüfen die Rechnung, Buchführung, Belege und den Kassastand und legen der Vereinsversammlung Bericht vor.
V. Mitgliedschaft
Art. 14 Typen
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche sich mit dem Vereinszweck identifizieren kann.
- Es sind die Aktiv‑, Passiv- und Ehrenmitgliedschaft möglich.
- Jede Mitgliedschaft hat an der Vereinsversammlung eine (1) Stimmrechtsstimme.
Art. 15 Grundsätze über die Beitragshöhen/-typen
- Aktivmitglieder können nur natürliche Personen werden, welche sich aktiv an der Gestaltung der Anlässe beteiligen. Sie zahlen einen geringeren Jahresbeitrag als die Passivmitglieder.
- Als Passivmitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden. Sie bezahlen einen höheren Beitrag als die natürlichen Personen, die Passivmitglied sind.
- Es ist erwünscht, dass die Teammitglieder wie auch die Personen, welche Workshops leiten (Aktiv-)Mitglieder des Vereins werden, es ist jedoch nicht zwingend.
- Ehrenmitglieder haben sich in langjähriger, verdienstvoller Weise für den Verein eingesetzt und können von der Beitragszahlung befreit werden.
- Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird im Protokoll der Gründungs‑, resp. später der jährlichen Vereinsversammlung festgehalten. Dort wird auch die grundsätzliche Dauer des Geschäftsjahres festgelegt.
Art. 16 Vertraulichkeit
Die Liste der Mitglieder wird vom Vorstand vertraulich verwaltet und darf Aussenstehenden nicht bekanntgegeben werden. Name und Adresse eines Mitglieds dürfen nur mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds weitergeben werden.
VI Auflösung
Art. 17 Anforderungen
Der Verein kann durch einen ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlungsbeschluss – wobei mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muss – mit ¾ Mehrheit auf das Ende des laufenden Vereinsjahres aufgelöst werden.
Kommt keine beschlussfähige Versammlung zustande, so findet innert 3 Monaten eine erneute Vereinsversammlung statt. Bei dieser reicht eine ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Auflösung darf jedoch nicht zur Unzeit, das heisst nicht vor oder während der Erfüllung einer bereits eingegangenen Verpflichtung wie Organisation eines Anlasses erfolgen.
Art. 18 Widmung des Vermögens
Die Vereinsversammlung hat über das Vereinsvermögen zu befinden, wobei ein allfällig vorhandener Überschuss einer Vereinigung, die ähnliche Zwecke verfolgt, mindestens aber welche sich für die Gleichstellung oder für die Förderung des Selbstverständnisses resp. Selbstbewusstseins der Homosexuellen einsetzen, zukommen soll.
VII Gründungs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Gründungsbestimmungen
Der Verein BQM (vormals Verein BSM) löste die einfache Gesellschaft BSM ab und übernahm sämtliche Verpflichtungen und vorhandenes Vermögen von Fr. 210.20 per 01.07.2001. Alle an der Gründungsversammlung anwesenden Personen wurden ohne Ihren ausdrücklich anderslautenden Wunsch nach Verabschiedung der Statuten Aktiv-Mitglied des Vereins.
Art. 20 Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 06.07.2001 einstimmig angenommen und traten rückwirkend per 01.07.2001 in Kraft.
Sie wurden im Rahmen von ordentlichen Vereinsversammlungen am 12.06.2009 marginal (Wegfall der Wiederwahlbeschränkung in Art. 13) sowie am 07.07.2023 umfassend (Änderung des Vereinsnamens sowie marginale Änderungen im Vereinszweck) angepasst und verabschiedet.
Es wurde jeweils ein Protokoll geführt.
Dies ist die Web-Version der Statuten.
Verbindlich ist nur die gedruckte Version, erhältlich bei: Verein BQM, Monbijoustrasse 73, 3007 Bern